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26.10.2020 – Kreis Stormarn verschärft Regelungen


Allgemeinverfügung gilt ab dem 26. Oktober 2020 bis einschließlich 02. November 2020

Text: Kreis Stormarn /

Quelle: https://ahrensburg-portal.de/corona-und-ahrensburg-kreis-stormarn-verschaerft-regelungen/

Kreis Stormarn verschärft Regelungen wegen Überschreitung der 7-Tage-Inzidenz

Die Neuinfektionen innerhalb der letzten 7 Tage ergeben für den Kreis Stormarn einen Inzidenzwert, der höher als 50 liegt ( 53,6, Stand 26.10., 13:00 Uhr)). Für diesen Fall hat die Landesregierung den Kreisen und kreisfreien Städten Maßnahmen vorgegeben, um die Ausbreitungsdynamik des Virus zu stoppen.

Die neue Allgemeinverfügung des Kreises sieht unter anderem vor:

– In den allgemeinbildenden Schulen, Förderzentren, berufsbildenden Schulen, Ergänzungs- und Ersatzschulen sowie in Schulen und Einrichtungen der dänischen Minderheit ist das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung gemäß § 2 Abs. 5 der Landesverordnung für Schülerinnen und Schüler, Lehrkräfte sowie für sonstige an der Schule tätige Personen auch innerhalb der Unterrichtsräume und in anderen einer Kohorte zugewiesenen Bereichen verpflichtend.

– Zusammenkünfte und Ansammlungen im öffentlichen Raum mit mehr als 10 Personen sind untersagt. Abweichende Regelungen der Landesverordnung, insbesondere aus § 11 (Sport) und 16 (Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe), sind nicht anzuwenden.

– Veranstaltungen im privaten Wohnraum und dazugehörigem befriedeten Besitztum gemäß § 5 Abs. 6 Satz 1 der Landesverordnung dürfen eine Gesamtteilnehmerzahl von 10 Personen außerhalb und innerhalb geschlossener Räume nicht überschreiten. Sonstige Vorgaben der Landesverordnung, insbesondere die Verpflichtungen aus § 5 Abs. 2 Satz 3 sowie § 5 Abs. 6 Satz 2 und 3, bleiben unberührt

Eine Regelung, wie sie z.B. die Freie und Hansestadt Hamburg getroffen hat, dass diese 10 Personen aus höchstens 2 Haushalten stammen dürfen, beinhaltet diese Allgemeinverfügung nicht.

– Für die Ausübung von Sport innerhalb und außerhalb von Sportanlagen gilt § 11 der Landesverordnung mit der Maßgabe, dass eine Kontaktbeschränkung nach Ziffer 3 gewährleistet sein muss und bei Sportveranstaltungen die in Ziffer 8 dieser Verfügung genannten Höchstteilnehmerzahlen nicht überschritten werden. Die Kontaktbeschränkung nach Ziffer 3 gilt bei der Ausübung von Sport innerhalb und außerhalb von Sportanlagen nicht für Profisportmannschaften, soweit das Hygienekonzept entsprechende Teststrategien vorsieht.

D.h., es dürfen nicht mehr als 10 Sportler gemeinsam „auf den Platz oder in die Halle“, wenn das Abstandsgebot nicht eingehalten werden kann. Jeglicher Spiel- und Wettkampfbetrieb, bei dem gleichzeitig mehr als 10 Spielergegeneinander antreten, ist dann nicht mehr möglich. Die Zuschauerzahl bei sportlichen Veranstaltungen ist auf 100 Personen begrenzt.

– Der Verkauf von alkoholhaltigen Getränken ist in allen Verkaufsstellen (insbesondere in Tankstellen und Supermärkten) in der Zeit von 23.00 Uhr bis 06.00 Uhr des Folgetags untersagt.

– Veranstaltungen im öffentlichen Raum (auch in den Räumen von Gastronomiebetrieben) mit Gruppenaktivität gemäß § 5 Abs. 3 Satz 1 der Landesverordnung, bei denen feste Sitzplätze nicht vorhanden sind oder nicht nur kurzzeitig verlassen werden und bei denen der Teilnehmerkreis nicht wechselt, wie Feste, Empfänge, Führungen und Exkursionen, insbesondere private Feiern, dürfen eine Teilnehmerzahl von 10 Personen außerhalb und innerhalb geschlossener Räume nicht überschreiten.

– Märkte und vergleichbare Veranstaltungen mit wechselnden Teilnehmerinnen und Teilnehmern im öffentlichen Raum wie Messen, Flohmärkte oder Landmärkte gemäß § 5 Abs. 4 Satz 1 der Landesverordnung, dürfen eine gleichzeitige Teilnehmerzahl von 100 Personenaußerhalboderinnerhalb geschlossener Räume nicht überschreiten.

– Veranstaltungen im öffentlichen Raum, bei denen die Teilnehmerinnen und Teilnehmer feste Sitzplätze haben, die sie höchstens kurzzeitig verlassen (Sitzungscharakter), wie Konzerte, Vorträge, Lesungen, Theater, Kinos und Autokinos gemäß § 5 Abs. 5 Satz 1 der Landesverordnung dürfen eine gleichzeitige Teilnehmerzahl von 100 Personen außerhalb oder innerhalb geschlossener Räume nicht überschreiten.

Diese Allgemeinverfügung gilt ab dem 26. Oktober 2020 bis einschließlich 02. November 2020. Die Anordnung ist gemäß § 28 Abs. 3 i.V.m. § 16 Abs. 8 Infektionsschutzgesetz sofort vollziehbar. In Anlage 1 zur Allgemeinverfügung wurden mit Reinbek und Trittau öffentlich zugängliche Bereiche ergänzt, an denen das Tragen einer Mund-Nase-Bedeckung angeordnet ist.

https://www.kreis-stormarn.de/kreis/fachbereiche/soziales-und-gesundheit/gesundheit/coronavirus.html




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