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21.04.2021 – Weiteres Vorgehen in Kreisen und kreisfreien Städten – ohne den Kreis Stormarn!


Für den Kreis Stormarn entscheidet sich am Freitag (23. April), ob auch dort die Maßnahmen der "Notbremse" in Kraft treten.

 

Datum 21.04.2021

KIEL. Die Landesregierung hat heute (21. April) über das weitere Vorgehen in den Bereichen Schulen, Kitas, Krippen, Horte und Einzelhandel in den Kreisen und kreisfreien Städten entschieden. Die heute beschlossenen Maßnahmen gelten ab Montag, 26. April (bis einschließlich 2. Mai). Für die Schulen, Kitas, Krippen und Horte hält die Landesregierung derzeit angesichts des aktuellen Infektionsgeschehens an den bisherigen Regelungen fest: Bei einer stabilen Inzidenz über 100 gelten hier Distanzlernen bzw. Notbetreuung. Über das weitere Vorgehen in den Schulen in den einzelnen Kreisen und kreisfreien Städten hat das Ministerium für Bildung, Kultur und Wissenschaft gesondert informiert.

Aus den aktuellen Beschlüssen zum Bundesinfektionsschutzgesetz ergibt sich auch Änderungsbedarf bei den Erlassen zu ergänzenden Maßnahmen bei Überschreitung der 7-Tage-Inzidenz von 50 bzw. 100 Neuinfektionen je 100.000 Einwohnerinnen und Einwohnern, die noch in dieser Woche umgesetzt werden. Hierzu wird die Landesregierung gesondert informieren.

In Schleswig-Flensburg, Nordfriesland, Plön und Flensburg ist der Einzelhandel geöffnet. Dabei kann für die ersten 800 Quadratmeter Verkaufsfläche ein Kunde bzw. eine Kundin je zehn Quadratmeter bedient werden. Die Kundenzahl für eine 800 Quadratmeter übersteigende Verkaufsfläche wird auf eine Person je 20 Quadratmeter begrenzt. Die Außengastronomie kann unter strengen Auflagen geöffnet bleiben.

Für die Krippen, Kitas und Horte gilt: Regelbetrieb unter Pandemiebedingungen.

In Dithmarschen, Ostholstein, Lübeck, Kiel, Steinburg, Segeberg, Rendsburg-Eckernförde, Pinneberg (ohne Einschränkungen für Helgoland) und Neumünster dürfen Kundinnen und Kunden Geschäfte des Einzelhandels unter Angabe ihrer Kontaktdaten betreten. Das bisherige Verfahren (Click & Meet) wird abgelöst. Die Betreiberinnen und Betreiber der Verkaufsstellen haben durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen, dass wartende Kundinnen und Kunden vor den Geschäften die Abstandsregelung einhalten. Die Kundenzahl ist auf eine Person je zehn Quadratmeter Verkaufsfläche begrenzt. Übersteigt die Verkaufsfläche 800 Quadratmeter, wird die Kundenzahl für die darüber hinaus gehende Verkaufsfläche auf eine Person je 20 Quadratmeter begrenzt. Die Außengastronomie kann unter strengen Auflagen geöffnet werden.

Für die Krippen, Kitas und Horte gilt: Regelbetrieb unter Pandemiebedingungen. Ausnahmen gelten in den Kreisen Pinneberg (ohne Helgoland) und Segeberg sowie in der Stadt Neumünster: auf Basis der Lageeinschätzungen der Kreise gilt dort der eingeschränkte Regelbetrieb unter Pandemiebedingungen.

Im Kreis Herzogtum Lauenburg gilt weiterhin die „Notbremse“. Mit Inkrafttreten der Änderungen des Bundesinfektionsschutzgesetzes finden die dann beschlossenen Regelungen Anwendung.

Die Kitas, Krippen und Horte in diesem Kreis bieten nur Notbetreuung an.

Für den Kreis Stormarn entscheidet sich am Freitag (23. April), ob auch dort die Maßnahmen der „Notbremse“ in Kraft treten.

Die Erlasse finden Sie unter https://schleswig-holstein.de/coronavirus-erlasse

Verantwortlich für diesen Pressetext: Peter Höver, Frank Zabel, Patrick Kraft | Düsternbrooker Weg 104, 24105 Kiel | Tel. 0431 988-1704 | Fax 0431 988-1977 | E-Mail: regierungssprecher@stk.landsh.de | Medien-Informationen im Internet: www.schleswig-holstein.de | Die Staatskanzlei im Internet: www.schleswig-holstein.de/stk




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