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14.04.2021 – Entscheidung über Vorgehen in Kreisen und Kreisfreien Städten, gültig vom 19.-25.04.2021


Die Landesregierung hat über weiteres Vorgehen in Kreisen und kreisfreien Städten entschieden
KIEL. Die Landesregierung hat heute (14. April) über das weitere Vorgehen in den Bereichen Schulen, Kitas, Krippen, Horte und Einzelhandel in den Kreisen und kreisfreien Städten entschieden. Die einzelnen Schritte zu Öffnungen oder Verschärfungen werden derzeit bei Inzidenzen unter 100 im Wochenrhythmus getroffen und gelten aktuell ab Montag, 19. April (bis einschließlich 25. April). Bei einer deutlich erhöhten Infektionsdynamik oberhalb einer Inzidenz von 100 („Notbremse“) können Maßnahmen auch kurzfristiger veranlasst werden als zum wöchentlichen Stichtag. Grundlage der Entscheidungen sind insbesondere die Lagebewertungen der Gesundheitsämter und die entsprechenden Erlasse der Landesregierung zu ergänzenden Maßnahmen bei Überschreitungen der Inzidenzen von 50 bzw. 100.
In Schleswig-Flensburg, Nordfriesland, Plön und Rendsburg-Eckernförde ist der Einzelhandel geöffnet. Dabei kann für die ersten 800 Quadratmeter Verkaufsfläche ein Kunde bzw. eine Kundin je 10 Quadratmeter bedient werden. Die Kundenzahl für eine 800 Quadratmeter übersteigende Verkaufsfläche wird auf eine Person je 20 Quadratmeter begrenzt. Die Außengastronomie kann unter strengen Auflagen geöffnet bleiben.
Für die Krippen, Kitas und Horte gilt: Regelbetrieb unter Pandemiebedingungen.
Für die Schulen gilt:
• Jahrgangsstufen 1 bis 6 im Präsenzunterricht
• Jahrgangsstufen 7 bis 13 im Wechselunterricht
• Abschlussklassen + Q1: Präsenzangebote unter Hygienebedingungen
In Dithmarschen, Ostholstein, Flensburg, Lübeck, Kiel, Steinburg, Stormarn und Pinneberg (ohne Einschränkungen für Helgoland) dürfen Kundinnen und Kunden Geschäfte des Einzelhandels nur nach vorheriger Terminvereinbarung betreten (Click & Meet). Das kann auch auf Zuruf vor der Tür geschehen. Dabei ist die Kundenzahl auf eine Person je zehn Quadratmeter Verkaufsfläche begrenzt. Übersteigt die Verkaufsfläche 800 Quadratmeter, wird die Kundenzahl für die darüber hinaus gehende Verkaufsfläche auf eine Person je 20 Quadratmeter begrenzt. Die Kontaktdaten müssen erhoben werden. Innenbereiche von Freizeit- und Kultureinrichtungen dürfen nur nach vorheriger Terminreservierung betreten werden. Die Außengastronomie kann unter strengen Auflagen geöffnet bleiben.
Für die Krippen, Kitas und Horte gilt: Regelbetrieb unter Pandemiebedingungen. Nur Pinneberg: auf Basis der Lageeinschätzung des Kreises eingeschränkter Regelbetrieb unter Pandemiebedingungen.
Für die Schulen gilt:
• Jahrgangsstufen 1 bis 6 im Präsenzunterricht
• Jahrgangsstufen 7 bis 13 im Wechselunterricht
• Abschlussklassen + Q1: Präsenzangebote unter Hygienebedingungen
Nur Kreis Pinneberg: (Ausnahme Helgoland)
• Jahrgangsstufen 1 bis 6 im Wechselunterricht und Notbetreuung
• Jahrgangsstufen 7 bis 13 im Distanzlernen
• Abschlussklassen + Q1: Präsenzangebote unter Hygienebedingungen
In den Kreisen Segeberg und Herzogtum Lauenburg gilt weiterhin die „Notbremse“. Hier bleiben die Verkaufsstellen des Einzelhandels – ausgenommen des täglichen Bedarfs – für den Publikumsverkehr geschlossen. Die Ausgabe von im Fernabsatz gekauften oder bestellten Waren ist zulässig (Click & Collect), sofern die Kundinnen und Kunden hierzu geschlossene Räume nur einzeln betreten oder die Ausgabe außerhalb geschlossener Räume erfolgt. Das Betreten von Verkaufsstellen des Einzelhandels und von Wochenmärkten ist nur durch eine Person pro Haushalt gestattet. Innenbereiche von Freizeit- und Kultureinrichtungen sind zu schließen. Die Außengastronomie kann nicht öffnen.
Die Kitas, Krippen und Horte in diesen beiden Kreisen bieten nur Notbetreuung an.
Für die Schulen gilt:
• Jahrgangsstufen 1 bis 6 im Distanzlernen und Notbetreuung
• Jahrgangsstufen 7 bis 13 im Distanzlernen
• Abschlussklassen + Q1: Präsenzangebote unter Hygienebedingungen
Weitere Regeln für Segeberg und Herzogtum Lauenburg im Rahmen der „Notbremse“:
• Bei privaten Zusammenkünften dürfen sich Personen eines gemeinsamen Haushaltes nur mit einer weiteren Person treffen (Kinder unter 14 Jahren zählen nicht mit) – dies gilt im privaten und im öffentlichen Raum;
• Dienstleistungen mit Körperkontakt sind nur zulässig, soweit die Kundin oder der Kunde eine Bescheinigung über ein negatives Testergebnis vom selben Tag oder vom Vortag in Bezug auf eine Infektion mit dem Coronavirus vorlegt oder vor Ort einen Test durchführt. Dies gilt nicht für medizinisch notwendige und pflegerisch notwendige Dienstleistungen sowie für die Haupthaar- und Nagelpflege;
• Sport ist nur wie folgt zulässig:
– allein oder gemeinsam mit im selben Haushalt lebenden Personen oder einer anderen Person,
– außerhalb geschlossener Räume ohne Körperkontakt in festen Gruppen von bis zu 5 Kindern unter 14 Jahren unter Anleitung einer Übungsleiterin oder eines Übungsleiters;
• Theoretischer Unterricht von Fahrschulen ist nur als Fernunterricht möglich;
• Bei Präsenzangeboten der Kinder- und Jugendhilfe wird die Gruppengröße auf fünf Personen begrenzt;
• Hundeausbildung ist nur noch für Gruppen mit bis zu fünf Personen möglich.
Für die Stadt Neumünster wird angesichts des aktuellen Infektionsgeschehens morgen (15. April) entschieden, ob die „Notbremse“ weiter greifen soll. In diesem Fall würden weiterhin dieselben Regelungen gelten wie in den Kreisen Segeberg und Herzogtum Lauenburg. Falls Neumünster die „Notbremse“ aufheben kann, gelten ab Montag dieselben Bedingungen wie im Kreis Pinneberg.
Die Erlasse finden Sie unter https://schleswig-holstein.de/coronavirus-erlasse
Verantwortlich für diesen Pressetext: Peter Höver, Frank Zabel, Patrick Kraft | Düsternbrooker Weg 104, 24105 Kiel | Tel. 0431 988-1704 | Fax 0431 988-1977 | E-Mail: regierungssprecher@stk.landsh.de | Medien-Informationen im Internet: www.schleswig-holstein.de | Die Staatskanzlei im Internet: www.schleswig-holstein.de/stk




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