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11.02.2021 – Die Antragstellung für die Überbrückungshilfe III ist freigeschaltet


Neuerungen bei den erstattungsfähigen Kosten gibt es für spezielle Branchen, wie die Reisebüros und Reiseveranstalter, die Veranstaltungs- und Kulturbranche, den Einzelhandel und die Pyrotechnikbranche

Die Antragstellung für die Überbrückungshilfe III ist freigeschaltet und online. Unternehmen, die von der Corona Pandemie und dem aktuellen Teil-Lockdown stark betroffen sind, können für die Zeit bis Ende Juni 2021 staatliche Unterstützung in Höhe von monatlich bis 1,5 Millionen Euro erhalten. Diese muss nicht zurückgezahlt werden. Die endgültige Entscheidung über die Anträge und die reguläre Auszahlung durch die Länder wird voraussichtlich ab März erfolgen. Bis dahin können Unternehmen Abschlagszahlungen von bis zu 100.000 Euro pro Fördermonat erhalten. Die ersten Abschlagszahlungen mit Beträgen von bis zu 400.000 Euro starten ab dem 15. Februar 2021.

Die Antragstellung für die Überbrückungshilfe III erfolgt zwingend über Ihren Steuerberater und die bundesweit einheitliche Plattform www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de.

Die Überbrückungshilfe III im Überblick:

Wer ist antragsberechtigt?
Sofern ein Unternehmen in einem oder mehreren Monaten einen (prognostizierten) Umsatzeinbruch von mindestens 30 Prozent im Vergleich zum Referenzmonat im Jahr 2019 zu verzeichnen hat, kann es Überbrückungshilfe III beantragen. Unternehmen können die Überbrückungshilfe III für jeden Monat beantragen, in dem ein entsprechender Umsatzeinbruch (prognostiziert) vorliegt. Der Förderzeitraum umfasst den November 2020 bis Juni 2021.

Wie viel wird erstattet?
Die monatliche Förderhöchstgrenze wird noch einmal deutlich heraufgesetzt. Unternehmen können bis zu 1,5 Millionen Euro Überbrückungshilfe pro Monat erhalten. Es gelten die Obergrenzen des europäischen Beihilferechts.

Die konkrete Höhe der Zuschüsse orientiert sich wie auch bislang am Rückgang des Umsatzes im Vergleich zum entsprechenden Monat des Jahres 2019 und ist gestaffelt:

  • bei einem Umsatzrückgang von 30 Prozent bis 50 Prozent werden bis zu 40 Prozent der förderfähigen Fixkosten erstattet,
  • bei einem Umsatzrückgang von 50 Prozent bis 70 Prozent werden bis zu 60 Prozent der förderfähigen Fixkosten erstattet und
  • bei einem Umsatzrückgang von mehr als 70 Prozent werden bis zu 90 Prozent der förderfähigen Fixkosten gezahlt.

Was wird erstattet?
Es gibt einen festen Musterkatalog fixer Kosten, die erstattet werden können.
Dazu zählen: Pachten, Grundsteuern, Versicherungen, Abonnements und andere feste Ausgaben sowie Mietkosten für Fahrzeuge und Maschinen, Zinsaufwendungen, der Finanzierungskostenanteil von Leasingraten, Ausgaben für Elektrizität, Wasser, Heizung etc., Personalaufwendungen, die nicht vom Kurzarbeitergeld erfasst sind, werden pauschal mit 20 Prozent der Fixkosten gefördert. Für Digitalinvestitionen können einmalig bis zu 20.000 Euro gefördert werden.

Neuerungen bei den erstattungsfähigen Kosten gibt es für spezielle Branchen, wie die Reisebüros und Reiseveranstalter, die Veranstaltungs- und Kulturbranche, den Einzelhandel und die Pyrotechnikbranche:

Einzelhändlern wird der Wertverlust für verderbliche Ware und für Saisonware der Wintersaison 2020/2021 als Kostenposition anerkannt. Das gilt u.a. für Weihnachtsartikel, Feuerwerkskörper und Winterkleidung. Es betrifft aber auch verderbliche Ware, die unbrauchbar wird, wenn sie nicht verkauft werden konnte, z.B. Kosmetika. Diese Warenabschreibungen können zu 100 Prozent als Fixkosten zum Ansatz gebracht werden.

Bei der Reisebranche werden die Kosten und Umsatzausfälle durch Absagen und Stornierungen berücksichtigt.

Für die Veranstaltungs- und Kulturbranche werden im Rahmen der allgemeinen Zuschussregeln zusätzlich zu den übrigen förderfähigen Kosten auch die Ausfall- und Vorbereitungskosten für geschäftliche Aktivitäten im Zeitraum von März bis Dezember 2020 erstattet.

Für die Pyrotechnikindustrie, gilt eine branchenspezifische Regelung. Sie können eine Förderung für die Monate März bis Dezember 2020 beantragen. Zusätzlich können Lager- und Transportkosten für den Zeitraum Dezember 2020 bis Juni 2021 zum Ansatz gebracht werden.

Wird es Abschlagszahlungen geben?
Abschlagszahlungen können bis zu 50 Prozent der beantragten Förderhöhe betragen, maximal 100.000 Euro pro Fördermonat. Für den gesamten Förderzeitraum der Überbrückungshilfe III (November 2020 bis Juni 2021) können Unternehmen damit maximal 800.000 Euro Abschlagszahlungen erhalten. Die ersten Abschlagszahlungen mit Beträgen bis zu 400.000 Euro können ab dem 15. Februar 2021 fließen. Abschlagszahlungen über 400.000 Euro werden ab Ende Februar ausgezahlt. Die reguläre Auszahlung nach Antragsbearbeitung durch die Länder soll voraussichtlich im Monat März 2021 starten.

Welche Unterstützung bekommen Soloselbständige?
Soloselbständige, die nur geringe Betriebskosten haben, können im Rahmen der Überbrückungshilfe III die „Neustarthilfe“ beantragen. Eine Antragstellung für die Neustarthilfe ist aktuell noch nicht möglich, wird aber voraussichtlich noch im Februar freigeschaltet werden.
Mit diesem einmaligen Zuschuss von maximal 7.500 Euro werden Soloselbständige unterstützt, deren wirtschaftliche Tätigkeit im Förderzeitraum 1. Januar bis 30. Juni 2021 Corona-bedingt eingeschränkt ist.

Die Neustarthilfe beträgt in der Regel 25 Prozent des Jahresumsatzes 2019. Für Antragstellende, die ihre selbständige Tätigkeit erst ab dem 1. Januar 2019 aufgenommen haben, gelten besondere Regeln. Der Zuschuss wird als Vorschuss ausgezahlt, bevor die tatsächlichen Umsätze im Förderzeitraum feststehen. Erst nach Ablauf des Förderzeitraums, also ab Juli 2021, wird auf Basis des endgültig realisierten Umsatzes der Monate Januar bis Juni 2021 die Höhe des Zuschusses berechnet, auf den die Soloselbständigen Anspruch haben. Soloselbständige dürfen den Zuschuss in voller Höhe behalten, wenn sie Umsatzeinbußen von über 60 Prozent zu verzeichnen haben. Fallen die Umsatzeinbußen geringer aus, ist der Zuschuss (anteilig) zurückzuzahlen.

Im Rahmen der Neustarthilfe können auch Beschäftigte in der Darstellenden Kunst, die kurz befristete Beschäftigungsverhältnisse von bis zu 14 zusammenhängenden Wochen ausüben, sowie unständig Beschäftigte mit befristeten Beschäftigungsverhältnissen von unter einer Woche berücksichtigt werden.

Links zur Antragstellung/ zu den FAQ der Überbrückungshilfe III:

  • Zur Antragstellung: Überbrückungshilfe Unternehmen – Überbrückungshilfe (ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de)
  • Zu den FAQs: Überbrückungshilfe Unternehmen – FAQ zur „Corona-Überbrückungshilfe III“ (ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de)

 

Neuerungen in Sachen Corona finden Sie immer tagesaktuell in unserem Corona-Ticker.

Wir wünschen Ihnen weiterhin alles erdenklich Gute in dieser schwierigen Phase!

Mit freundlichen Grüßen

Ihre IHK zu Lübeck
Fackenburger Allee 2, 23554 Lübeck
Tel.: 0451 6006-250
E-Mail: corona-hilfe@ihk-luebeck.de
www.ihk-schleswig-holstein.de




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