12.01.2022 – Strengere Corona-Regeln für Schleswig-Holstein
Die neuen Verordnungen gelten ab heute, Mittwoch, den 12. Januar 2022.
Auszüge aus der Pressemitteilung der Staatskanzlei:
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2G-Plus wird ausgedehnt
Mit der neuen Verordnung setzt die Landesregierung auch die Beschlüsse des jüngsten Bund-Länder-Gipfels um, darunter eine Ausweitung der 2G-Plus-Regelung. Diese gilt künftig bei medizinisch nicht notwendigen, körpernahen Dienstleistungen, bei denen keine Maske getragen werden kann, etwa in Kosmetikstudios. Bei Friseurdienstleistungen gilt allerdings weiterhin 3G. Auch beim Sport in Innenräumen, in Saunen, Dampfbädern und Whirlpools sowie in der Gastronomie müssen Gäste künftig zusätzlich zum Impf- oder Genesenennachweis ein negatives Testergebnis vorlegen, sofern sie nicht bereits ihre Auffrischungsimpfung („Booster“) erhalten haben. Auch Kinder bis zur Einschulung sowie Minderjährige, die regelmäßig im Rahmen eines verbindlichen Schutzkonzepts in der Schule getestet werden sind von der 2G-Plus-Regel ausgenommen. Die Ausnahmen von der Testpflicht gelten nicht für den Besuch in Krankenhäusern sowie Einrichtungen der Pflege oder Eingliederungshilfe.
Diskotheken müssen schließen
Zusätzlich dazu werden ab Mittwoch alle Diskotheken im Land geschlossen, auch Tanzveranstaltungen werden untersagt. In der Gastronomie gilt außerdem eine Sperrstunde zwischen 23 und 5 Uhr. Darüber hinaus gelten die allgemeinen Kontaktbeschränkungen (höchstens zehn Personen mit Ausnahmen von Kindern unter 14 Jahren) bei privaten Veranstaltungen in Gaststätten.
Weitere Einschränkungen gelten für Sitzveranstaltungen mit passivem Publikum in Innenräumen, etwa Theatervorführungen. Hier dürfen künftig höchstens 500 Personen teilnehmen. Bei allen anderen Veranstaltungen gilt eine Personenbegrenzung von 50 Teilnehmenden in Innenräumen und 100 in Außenbereichen. Dieselben Obergrenzen gelten für Sportlerinnen und Sportlern bei Wettbewerben.
Grundsätzliche Maskenpflicht in Innenräumen
Bei sämtlichen Veranstaltungen in Innenräumen gilt ab Mittwoch wieder die Maskenpflicht – das Tragen von FFP2-Masken wird empfohlen. Auch im Einzelhandel und in Dienstleistungsbetrieben mit Ladenlokalen müssen Beschäftigte dauerhaft eine Maske tragen, unabhängig von physischen Barrieren wie Plexiglasscheiben.
Für Chöre gilt in Innenräumen: Mund-Nasen-Bedeckungen sind auch beim Singen zu tragen. Das Spielen von Blasinstrumenten ist angesichts der erhöhten Infektionsgefahr nicht zulässig (beruflich Tätige oder Prüflinge sind beim Singen von der Mund-Nasen-Bedeckungs-Pflicht und dem Verbot, Blasinstrumente zu spielen, ausgenommen).
Neue Testregeln in Pflege und Kitas
Ab Montag, 17. Januar, müssen sich geimpfte und genesene Beschäftigte in Einrichtungen der Pflege und der Eingliederungshilfe sowie von ambulanten Pflegediensten dreimal wöchentlich testen. Für nicht geimpfte oder genesene Mitarbeitende gilt weiterhin eine tägliche Testpflicht.
Auch in Kindertagesstätten gilt dann eine dreimal wöchentliche Testpflicht für geimpfte oder genesene Beschäftigte. Geboosterte Mitarbeitende sind hiervon jedoch anders als in den vorgenannten Bereichen ausgenommen.
Die Landesverordnung im Wortlaut finden Sie hier:
Die Presseinfo (aus der oben zitiert wurde) und Zusammenfassung der Änderungen finden Sie hier:
