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01.03.2022 – Landesregierung setzt angekündigte Änderungen um, gültig ab 03. März bis einschließlich 19. März 2022


Datum 01.03.2022
Quelle: https://www.schleswig-holstein.de/DE/Landesregierung/I/Presse/PI/2022/Corona/220301_neueCoronaVO.html

KIEL. Das Kabinett hat heute (1. März) wie angekündigt weitere Anpassungen der Corona-Bekämpfungsverordnung beschlossen. Die Änderungen treten am kommenden Donnerstag (3. März) in Kraft. Die bisherigen 2G- und 2G-Plus-Regelungen werden weitgehend durch 3G-Regelungen ersetzt. 3G-Regel bedeutet grundsätzlich, dass zu bestimmten Bereichen nur Personen Zugang haben, die vollständig geimpft oder genesen oder negativ getestet sind. Maskenpflichten bleiben in Innenbereichen weitgehend bestehen. Bei Großveranstaltungen entfallen weitere Kapazitätsbeschränkungen, in der Gastronomie gilt künftig 3G. Diskotheken und Clubs können öffnen – dort gilt dann 2G-Plus. 2G Plus bedeutet grundsätzlich, dass zu bestimmten Bereichen nur Personen Zugang haben, die vollständig geimpft und negativ getestet oder genesen und negativ getestet sind. Diese Vorgabe gilt auch für andere Tanz-Veranstaltungen.

Die wichtigsten Änderungen ab 3. März:

  • Veranstaltungen:
    • innerhalb geschlossener Räume: Bei Veranstaltungen mit (gleichzeitig) bis zu 500 Teilnehmerinnen und Teilnehmern gilt 3G (geimpft/ genesen/ getestet). Bei höchstens 100 zeitgleich anwesenden Gästen, die sich passiv verhalten und feste Sitz- oder Stehplätze haben, entfällt auch die Maskenpflicht.
      Bei mehr als 500 Teilnehmerinnen und Teilnehmern gilt 2G (vollständig geimpfte oder genesene Personen haben Zutritt). Es sind feste Sitz- oder Stehplätze erforderlich, die zudem gleichmäßig verteilt sein müssen. Die Kapazität nach Abzug der ersten 500 Gäste darf maximal zu 60 Prozent ausgelastet sein. Insgesamt sind innerhalb geschlossener Räume nicht mehr als 6.000 Gäste zugelassen. Es gilt Maskenpflicht.
    • außerhalb geschlossener Räume: Bei bis zu 500 Teilnehmerinnen und Teilnehmern gibt es keine Vorgaben. Bei mehr als 500 Teilnehmerinnen und Teilnehmern gilt ebenfalls 2G. Die Kapazität darf nach Abzug der ersten 500 Gäste maximal zu 75 Prozent ausgelastet sein bei gleichmäßiger Verteilung. Insgesamt dürfen grundsätzlich nicht mehr als 25.000 Gäste zeitgleich anwesend sein. Die zuständige Behörde kann auf Antrag Ausnahmen von dieser Obergrenze zulassen. Bei mehr als 500 Gästen müssen Mund-Nasen-Bedeckungen getragen werden. Flohmärkte und Volksfeste mit mehr als 500 Gästen sind unter Auflagen (2G und Maskenpflicht) ebenfalls möglich.
  • Versammlungen:
    • innerhalb geschlossener Räume: Für Versammlungen innerhalb geschlossener Räume gelten die bisherigen Bedingungen (Sitzordnung im Schachbrettmuster und Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung). Wenn die Versammlung unter 3G stattfindet, bedarf es keiner Sitzanordnung im Schachbrettmuster. Sind zudem nicht mehr als 100 „passive“ Teilnehmerinnen und Teilnehmer auf festen Plätzen anwesend, entfällt zusätzlich auch die Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung.
    • außerhalb geschlossener Räume: Mit mehr als 500 gleichzeitig anwesenden Teilnehmerinnen und Teilnehmern gilt die Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung.
      Diese Regelungen gelten auch für Gottesdienste.
  • Gaststätten: Es gelten 3G und weiterhin eine Maskenpflicht auf den Verkehrsflächen. Bei geschlossenen Privatveranstaltungen (z.B. Familienfeiern) in gesonderten Räumen, zu denen andere Gäste keinen Zutritt haben, müssen die Gäste auch außerhalb ihrer festen Plätze keine Mund-Nasen-Bedeckungen tragen.
  • Für Diskotheken und ähnliche Einrichtungen und Veranstaltungen mit vergleichbaren Tanzaktivitäten gilt 2Gplus – ohne Ausnahmen bei der Testverpflichtung (Personen müssen vollständig geimpft und negativ getestet oder genesen und negativ getestet sein). Mund-Nasen-Bedeckungen müssen von Gästen nicht getragen werden. Die üblichen Schülerbescheinigungen zur Ausnahme von der Testverpflichtung gelten hier nicht.
  • Bei körpernahen Dienstleistungen gelten 3G und Maskenpflicht. Für medizinisch oder pflegerisch notwendige Dienstleistungen gelten weiterhin keine Vorgaben des Impf-, Genesenen- oder Testnachweises der Kundinnen und Kunden.
  • In Freizeit- und Kultureinrichtungen gilt in geschlossenen Räumen 3G. Es entfällt die Maskenpflicht, wenn nicht mehr als 100 Besucherinnen und Besucher zeitgleich anwesend sind und diese sich auf festen Sitz- oder Stehplätzen befinden.
  • Im Sport gilt innerhalb geschlossener Räume nun 3G. Dies gilt ebenso für Saunen, Dampfbäder, Whirlpools und ähnliche Einrichtungen.
  • Für außerschulische Bildungsangebote gelten die allgemeinen Veranstaltungsregeln.
  • In Beherbergungsbetrieben gilt 3G. Ungeimpfte müssen täglich einen negativen Test vorlegen.
  • Bei touristischen Reiseverkehren gilt 3G.

Die Verordnung gilt bis einschließlich 19. März: http://www.schleswig-holstein.de/coronavirus-erlasse

Verantwortlich für diesen Pressetext: Peter Höver, Frank Zabel, Patrick Kraft | Düsternbrooker Weg 104, 24105 Kiel | Tel. 0431 988-1704 | Fax 0431 988-1977 | E-Mail: regierungssprecher@stk.landsh.de | Medien-Informationen im Internet: www.schleswig-holstein.de | Die Staatskanzlei im Internet: www.schleswig-holstein.de/stk




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